1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechts-geschäfte und Verträge zwischen der byte kitchen e.U. (im Folgenden „der Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Falls sie mit diesen AGB nicht in Widerspruch stehen (ausdrückliche Subsidiarität), gelten die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen einheitlichen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten, für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie, für Wartung und Betreuung der Website und des Webhosting-pakets und für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport Leistungen. Maßgeblich sind jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassungen.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3 Den AGB entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers sind ungültig.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Sämtliche Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.

1.6 Der Auftraggeber erklärt mit der Beauftragung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist, diese AGB gelesen hat oder zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen

2. Angebote / Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind als Aufforderungen an den Vertragspartner, eine Bestellung (= das Angebot) an den Auftragnehmer zu richten, zu verstehen und sind daher nicht verbindlich. Als Angebot ist nur die Bestellung des Auftraggebers anzusehen. Der Vertrag wird geschlossen, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Vertragspartners unterschriftlich dadurch annimmt, dass diesem eine entsprechende Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) übermittelt wird.

2.2 Eine Bindung für den Auftragnehmer tritt nur dann ein, wenn die Annahmeerklärung von Seiten des Auftragnehmers firmengemäß gefertigt ist. Das Erfordernis der Unterschriftlichkeit ist für den Auftragnehmer im Falle einer Übermittlung per Email erfüllt.

2.3 Jede Änderung des Angebotes des Auftragnehmers durch seine Auftraggeber, auch wenn diese Änderungen im Rahmen einer Auftrags- oder Annahmeerklärung erfolgen sollten, bedeutet eine Angebotstellung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer mit einer einmonatigen Annahmefrist.

2.4 Auch in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder ähnlichen Medien (oder auf Plattformen – z.B. Messestände – hierfür) angeführte Informationen über Wesen und Preise der Produkte und Leistungen des Auftragnehmers kann sich der Auftraggeber nicht berufen. Diese Informationen stellen ebenfalls keine Angebote des Auftragnehmers dar.

3. Preise

3.1 Die Rechnungslegung erfolgt unter Zugrundelegung der Angebots- bzw. der vereinbarten Preise.

3.2 Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Gehältern oder Löhnen, welche nach Vertragsabschluss, jedoch vor Lieferung, am Markt bzw. durch Kollektivvertrag eintreten, können dem Auftraggeber unter schriftlicher Mitteilung der Erhöhung spätestens bei Rechnungslegung weiterverrechnet werden.

3.3 Angaben des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Waren- oder Leistungspreisen verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind 40 % des Preises bei Auftragsvergabe im Vorhinein und 60 % bei Übergabe der Waren oder nach Fertigstellung der Leistung fällig. Handelswaren sind von der 40/60- Regelung ausgenommen und sind bei Übergabe (ohne Testphase) fällig.

3.4 Nach Übergabe der Ware/Dienstleistung, spätestens jedoch nach 1 Woche (das ist gleichzeitig das Ende der Testphase) gilt auch ohne Bestätigung/Abnahmeprotokoll die Ware/Dienstleistung als abgenommen und der Rest des ausständigen Betrages als fällig.

3.5 Bei Verlängerung und Überziehung von Projekten, die nicht durch den Auftragnehmer oder ein durch den Auftragnehmer beauftragtes Unternehmen entstehen, sondern durch dritte Unternehmen, die durch den Auftraggeber im gegenständlichen Projekt beteiligt oder involviert sind, werden bei Überschreitung der geplanten Projektlaufzeit 50 % der noch ausständigen Auftragssumme fällig. Bei Überschreitung um 100 % der Projektlaufzeit wird die gesamte ausständige Auftragssumme fällig

3.6 Bei Bibliotheks-, Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Mehraufwendungen aufgrund von Veränderungen der Auftragsdaten und -unterlagen durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss werden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch im Fall der Wiederholung von Probeabdrücken, sofern solche trotz nur geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Eine gesonderte Verrechnung der Mehrkosten erfolgt auch, wenn die Auftragsdaten und -unterlagen nicht verarbeitungsfähig sein sollten.

3.7 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

3.8 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Verzugszinsen p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug weiters sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Pro Mahnschreiben vereinbaren die Vertragsteile eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von € 12,-.

3.9 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten Kaufpreis oder Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers.

3.10 Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtungen erst dann erfüllt, wenn der vereinbarte Kaufpreis oder das vereinbarte Entgelt bei dem Auftraggeber so eingelangt ist, dass dieser darüber verfügen kann.

4. Vorarbeiten / Entwürfe

4.1 Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Softwareprogramme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

4.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

4.3 Bei Bestellung von Bibliotheks- oder Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

4.4 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Auftragnehmer angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Implementierungskosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.5 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Unter sämtlichen Vorarbeiten und Vorbereitungen so insbesonders Skizzenentwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliches werden in Rechnung gestellt. Durch deren Bezahlung erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an diesen Arbeiten. Nicht ausgeführte Entwürfe usw. sind der byte kitchen e.U. unverzüglich zurückzustellen.

4.6 Wird vom Auftraggeber der Versand in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Art der Verpackung und des Versandes vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und des Versandes sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Lager des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versand die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme oder gegen Vorauskasse beim Auftraggeber einzuheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und das Entgelt ist fällig.

4.8 Als Erfüllungsort wird der Ort, an dem der Auftragnehmer seine Geschäftsanschrift hat, vereinbart

5. Eigentumsvorbehalt / Vorbehalt des Nutzungsrechtes

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren und Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts vor. Für den Fall, dass der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst einer Weise an diesen Waren Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.

5.2 Für den Fall, dass dem Auftraggeber mit dem gegenständlichen Fall Werknutzungsrechte übertragen werden sollen, wird vereinbart, dass Werknutzungsrechte des Auftraggebers erst dann eintreten, wenn der Auftraggeber sämtliche gegenüber dem Auftragnehmer bestehende Verpflichtungen erfüllt hat. Sollte der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse an Dritte veräußern, so tritt der Auftraggeber die durch die Veräußerung erlangten Forderungen gegen seinen Abnehmer bereits jetzt zur Sicherung – bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers – an den Auftragnehmer ab und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages

6. Termine

6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Deshalb sind Fristen- und Terminabsprachen schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

6.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von dem Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmer führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen

7. Zahlung

7.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen/Teilrechnungen inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich binnen 10 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

7.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, sofern er besondere Vorleistungen zu erbringen hat (Bereitstellung von Programmen oder außergewöhnlich großer Papier- oder Kartonmengen, besondere Materialien), oder wenn die Erfüllung seiner Forderungen wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Liquidität des Auftraggebers gefährdet wird. Im letztgenannten Fall ist der Auftragnehmer auch berechtigt, insbesondere die sofortige Zahlung noch nicht fälliger Rechnungen zu begehren, noch nicht berechnete Leistungen/Teilleistungen mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen, Waren – über die er noch verfügen kann – nicht auszuliefern und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dasselbe gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Einleitung eines solchen Verfahrens beim Auftraggeber.

7.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung und Mahnspesen der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

8. Vertragsgegenstand

8.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer an den Auftraggeber Hard- und Software zu liefern hat, vereinbaren die Vertragsteile, dass es sich dabei um zwei selbstständige und unabhängige Verträge handelt. Das Entgelt hinsichtlich der gelieferten Hardware ist daher unabhängig von dem Entgelt für das Nutzungsrecht an der Software (sowie umgekehrt) fällig.

8.2 Software im Sinne dieser AGB sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Anwender entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz. Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass es sich bei der von dem Auftragsnehmer überlassenen Software nicht um ein Produkt im Sinne des § 4 PHG handelt.

8.3 Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche, aber höchstpersönliche Recht, die Software zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbeschränkt.

8.4 Der Auftraggeber gesteht ausdrücklich zu, damit einverstanden zu sein, nicht in den Besitz der Quellcodes des Computerprogramms zu gelangen. Der Auftragnehmer ist daher seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, wenn dem Auftraggeber eine Kopie des Objektcodes des Computerprogramms überlassen wird.

8.5 Eine Erweiterung der Nutzung der Software oder Weitergabe der Software ist ebenso wie eine Veränderung der Software an die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers gebunden.

8.6 Für den Fall, dass der Auftraggeber die überlassene Software vervielfältigt, ändert oder Dritten zugänglich macht, verpflichtet sich der Auftraggeber in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in der Höhe des Softwareentgelts, mindestens jedoch € 70.000,00 zu bezahlen. Die Konventionalstrafe wird lediglich als Mindestersatz vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Unterlassung zu begehren und den darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

8.7 Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Leistungserbringung teilweise Daten und Inhalte von Dritten verwendet werden. Diese Daten und Inhalte unterliegen den jeweiligen Lizenzbeschränkungen und –bedingungen dieser Drittanbieter. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Verwendung der von Auftragnehmer erstellten Leistung sich über die jeweiligen Lizenzbeschränkungen und –bedingungen dieser Drittanbieter zu informieren. Der Zugang zu diesen Lizenzvereinbarungen wird auf den Geschäftsbriefen der Auftragnehmer angeführt. Bei Verletzung der Lizenzbedingungen durch den Auftraggeber, wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber schad- und klaglos gehalten.

8.8 Werden vom Auftraggeber Daten und Inhalte zur Leistungserbringung beigestellt, verpflichtet sich der Auftraggeber zu bestätigen, alle wettbewerbs-, kennzeichenrechtlichen oder urheberrechtlichen Rechte inne zu haben. Der Auftragnehmer trifft insbesondere nicht die Pflicht, die erforderlichen Berechtigungen und Rechte an diesen Daten und Inhalten zu überprüfen. Hiefür ist eine schriftliche Bestätigung vom Auftraggeber zu erbringen. In dieser ist zu erklären, dass der Auftraggeber alle nötigen Rechte und Bewilligungen in Hinblick auf die geplante Verwendung durch den Auftragnehmer besitzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer für alle aus den beigestellten Daten und Inhalten entspringenden Rechtstreitigkeiten schad- und klaglos zu halten

8.9 Sofern durch die Ausführung seines Auftrages Rechte/ Urheberrechte Dritter verletzt werden sollten, haftet der Auftraggeber allein. Er hat den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistung beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe der Ware, der Hard- oder Software. Die Ware gilt eine Woche nach Übergabe auch ohne Abnahmeprotokoll als abgenommen und die Gewährleistung beginnt.

9.2 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Änderungen an der Hard-/Software vornimmt oder vornehmen lässt. Der Auftragnehmer leistet weiters keine Gewährleistung dafür, dass die übergebene Hard-/Software oder Ware mit den vom Auftraggeber eingesetzten Geräten kompatibel ist. Demnach ist der Auftraggeber verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Hard-/Software sowie der Verwendbarkeit der Waren zu schaffen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die veräußerte Hard- /Software bzw. Ware für die vom Auftraggeber geplanten Einsatzbedingungen, insbesondere für die vom Auftraggeber verwendeten Geräte, geeignet ist. Weiters erlischt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Software Dritten überlässt.

9.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Übernahme der Ware schriftlich und detailliert bekannt gegeben werden. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Schwebende Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zahlungsverweigerung der beanstandeten Lieferung oder Leistung.

9.4 Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preisminderungsanspruch durch Verbesserung in angemessener Frist abzuwenden. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, statt der Verbesserung oder Akzeptanz des geltend gemachten Preisminderungsanspruchs dem Auftraggeber eine Gutschrift für künftige Warenbestellungen auszustellen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

9.5 In dem Fall, dass der Auftraggeber einen Gewährleistungsfall behauptet, wird der Auftragnehmer eine Fehlerdiagnose vornehmen. Stellt sich dabei heraus, dass es sich um keinen Gewährleistungsfall handelt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch angefallenen Kosten zu ersetzen.

9.6 Jeder Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Hard-/Software bzw. die erworbene Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet oder verwenden lässt

10. Haftung

10.1 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine neue Festsetzung einer neuen Lieferzeit.

10.2 Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Lieferung/Leistung dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Aus Gründen der Gestaltung, des Gefallens und/oder des Geschmacks bestehen daher keine wie immer gearteten Ansprüche des Auftraggebers insbesondere nicht aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder der Irrtumsanfechtung

10.3 Im Bereich der IT- und Onlineprojekte haftet der Auftragnehmer nicht bei vertrags- und rechtswidriger Verwendung der gelieferten Ware, ebenso nicht bei missbräuchlichen oder rechtswidrigen Zu- oder Eingriffen Dritter. Der Auftragnehmer trifft keine wie immer geartete Haftung für Unterbrechungen bei Internet-Dienstleistungen und der Software, welche nicht im Einflussbereich der Auftragnehmer liegen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass alle Services des Auftragnehmers ohne Unterbrechungen zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können. Weiters wird auch keine Gewähr übernommen, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Handlungen Dritter im Netzwerkbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die Dritte dem Auftraggeber im Zuge des Netzwerkbetriebes oder durch dessen Ausfall zufügen. Außerdem behält sich der Auftragnehmer Standzeiten für die Systemwartung und Administration des Servers des Auftragnehmers vor, die keiner expliziten Verständigung bedürfen. Außerdem übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Störungen und Ausfälle seitens der Unternehmen und Institutionen, die einen weltweiten Netzwerkbetrieb ermöglichen und deren Netzwerk-Infrastruktur der Auftraggeber benützt, um eine Verbindung zum Server des Auftragnehmers herzustellen zumal eine Verbindung mit dem Server des Auftragnehmers eine einwandfreie Netzwerkkommunikation Vorrausetzung ist. Zur Gewährleistung eines einwandfreien Netzwerkbetriebes sind die betreffenden technischen Richtlinien (für Internetdienstleistungen die betreffenden RFC-Dokumente) einzuhalten. Bei technischen Störungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, kann die betroffene Zugangsberechtigung bis zur Behebung gesperrt werden. Für die von ihm verursachten Schäden haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer trifft keine Haftung, wenn der Zugang zu oder der fehlerfreie Betrieb der Webseiten des Auftraggebers aufgrund von Firewall-Schaltungen bzw. Einstellungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter nicht möglich sind.

10.4 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird einvernehmlich ausgeschlossen.

10.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Schäden oder Fehlfunktionen von Produkten von Dritten, die im Zuge der Auftragsabwicklung in das/die Gesamtprodukt/Dienstleistung miteinbezogen werden, egal ob die Bereitstellung bzw. Vorgabe durch den Auftraggeber gegeben ist oder durch den Auftragnehmer im Auftrag bzw. im Sinne des Auftraggebers.

10.6 Die Haftung für Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Vermögensschäden und solchen Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstanden sind (insbesondere durch den Ersatz eines entgangenen Gewinns) wird einvernehmlich ausgeschlossen.

10.7 Für Schäden, zum Beispiel Verlust von Daten, die durch die Anwendung der Hard-/Software eintreten, haftet der Auftragnehmer nicht, insbesondere nicht für Ersatz eines entgangenen Gewinns.

10.8 Die Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts für den betreffenden Auftrag. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen, da der Auftragnehmer den gegenständlichen Vertrag nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsgrenze abgeschlossen hat.

10.9 Schadenersatzansprüche sind weiters ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren, der Hard-/Software vorgenommen hat, diese unberechtigterweise an Dritte weitergegeben hat oder diese nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.

10.10 Wir halten ausdrücklich fest, dass der Auftraggeber zu überprüfen hat, in wie weit der Einsatz des von uns entwickelten bzw. programmierten Softwareprogrammes nach der (den) jeweils anzuwendenden gültigen Rechtsordnung(en) zulässig ist. Wir übernehmen daher für die Zulässigkeit des Einsatzes und Verwendung unseres Programmes gemäß den in den verschiedenen Ländern jeweils gültigen Rechtsordnungen keine Haftung und hat uns darüber hinaus der Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten

10.11 Im Übrigen nimmt der Auftraggeber genehmigend zur Kenntnis, dass es bei Software nicht möglich ist jedweden Fehler auszuschließen bzw. eine völlig fehlerfreie arbeitende Software herzustellen.

10.12 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Sofern die Software nicht auf einem durch die byte kitchen e.U. oder deren Partner bereitgestellten Server installiert wird, muss der Auftraggeber Sorge tragen, dass die im Auftrag vereinbarten technischen Voraussetzungen gewährleitstet sind. Zusätzlicher Zeitaufwand, der durch Probleme bei der Installation am Server entsteht, wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

11. Allgemeines

11.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

11.2 Als Erfüllungsort wird der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

11.3 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

11.4 Für den Fall, dass zwischen den Vertragsteilen ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, vereinbaren die Vertragsteile, dass der Wartungsvertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber beginnt. Der Wartungsvertrag wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und kann von den Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen und gilt mit Einlangen des Kündigungsschreibens beim jeweiligen Vertragspartner als zugegangen. Der Vertrag verlängert sich ohne weiteres Zutun auf die Dauer eines weiteren Jahres, wenn keiner der Vertragsteile von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Auftragnehmer und Auftraggeber bestätigen, alle Angaben in diesen AGB bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingung für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierungsleistungen und Wertnutzungsbedingungen von Softwareprodukten bzw. von Werbeagenturen gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

12.2 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Nebenabreden sind ungültig.

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